Fluggastrechte

FLUGGASTRECHTE

von Rechtsanwalt Frank Feser

Rechtsanwalt Frank Feser
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Überblick

Bild: DLR, CC-BY 3.0

Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen große Unannehmlichkeiten. Zum Schutz von Fluggästen stärkte die Europäische Union die Rechte der Fluggäste und regelte diese für die gesamte Europäische Union einheitlich in der VO (EG) Nr. 261/2004. Die Verordnung enthält kein umfassendes Regelwerk, das Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, Erstattung von Entgelten und Betreuungsleistungen für sämtliche Fälle vorsähe, in denen der Fluggast nicht oder nicht zu dem geschuldeten Zeitpunkt befördert wird (KG, Urt. v. 23.11.2009 – 20 U 62/08 –). Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die Fluggastrechte gegeben werden:

Annullierung
Nichtbeförderung
Verspätung
Unterstützung
Betreuung
Ausgleich
Schadensersatz
Außergewöhnliche Umstände
Ausführendes Luftfahrtunternehmen – Anspruchsgegner
Prozessuale Fragen
Ausschlussfrist
Verjährung

Annullierung

Der Begriff „Annullierung“ meint nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war (Art. 2 l der VO (EG) Nr. 261/2004).

Sie ist von der Nichtbeförderung abzugrenzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 14.10.2008 – X ZR 15/08 -, NJW 2009, 358) ist die Annullierung

„die vollständige Aufgabe der Absicht, den Flug in der vorgesehenen Form durchzuführen; insoweit erhält sie daher auch ein subjektives Element, für dessen Feststellung es nach Sinn und Zweck der Regelung allerdings nicht auf die tatsächliche subjektive Absicht der für das Luftfahrtunternehmen handelnden Personen ankommen kann. Ihrem insbesondere in Erwägungsgrund 12 zum Ausdruck gekommenen Anliegen, den mit der Annullierung verbundenen Ärgernissen und Unannehmlichkeiten für die Fluggäste entgegenzuwirken, kann die Verordnung nur gerecht werden, wenn insoweit auf die aus den erkennbaren äußeren Umständen ersichtliche Absicht des Unternehmens bzw. seiner Entscheidungsträger abgestellt wird.“

In Fällen der Annullierung hat der Fluggast die Möglichkeit, sich die Flugscheinkosten erstatten zu lassen, einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort oder eine anderweitige Beförderung einzufordern. Ergänzend wird auf die Ausführungen zur Unterstützungverwiesen.

Weitere Betreuungsleistungen wie z. B. die Verpflegung, die Hotelunterbringung und der Transfer zwischen Flughafen und Hotel richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Auf die Darstellung unter Betreuung wird ergänzend verwiesen.

Darüber hinaus verpflichtet Art. 5 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Luftfahrtunternehmen zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes, der sogenannten Ausgleichsleistung, wenn der Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor Abflugdatum über die Annullierung informiert wurde. Die Höhe der Ausgleichsleistung richtet sich nach der Entfernung der gebuchten Flugstrecke.

Diese Entschädigungszahlungen stehen dann zu, wenn die Fluglinie nicht bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug den Fluggast verständigt hat; oder der Fluggast wird über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhält ein Angebot zu anderweitiger Beförderung, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder er wird über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhält ein Angebot zu anderweitiger Beförderung, die es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel nicht später als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Bild: DLR (CC-BY 3.0)

Nichtbeförderung

Der Begriff „Nichtbeförderung“ meint nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen (Art. 2 j VO (EG) Nr. 261/2004).

Dies gilt freilich nur, wenn die Fluggäste über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und sich wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Einsteigevorgang jedenfalls dann beendet, wenn das Flugzeug seine Parkposition verlassen hat und der Einstieg tatsächlich nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2009 – Xa ZR 79/08 -). Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main (Urt. vom 1.10.2009 – 16 U 18/08 -) ist der Einsteigevorgang beendet, wenn die Flugzeugtüren geschlossen sind. Erscheint der Fluggast zwar zu spät am Gate, besteht aber noch die Möglichkeit, ihn mitzunehmen, insbesondere weil der Zubringerbus erst drei Minuten später wegfährt, ist das ausführende Luftfahrtunternehmen gehalten, den Fluggast mitzunehmen (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 15.07.2000 – 2-24 S 10/10 –).

In beiden Entscheidungen kommt zum Ausdruck, dass der Einsteigevorgang jedenfalls dann noch nicht beendet ist, wenn noch eine tatsächliche Möglichkeit des Einstiegs bestanden hat.

Diese Möglichkeit hat in diesem Fall noch bestanden. Denn nach dem Vortrag der Beklagten fuhr der letzte Zubringerbus um 16.03 Uhr am Gate ab. Der Kläger erschien damit 3 Minuten vor der Abfahrt des letzten Zubringerbusses und hätte damit noch mitgenommen werden können. Die Zeit zwischen dem Erscheinen des Klägers am Gate und der Abfahrt des Zubringerbusses hätte dazu benutzt werden können, den Busfahrer zu informieren, dass ein weiterer Fluggast zu befördern ist. Es ist anzunehmen, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, innerhalb von 3 Minuten vom Gate zum Standort des Busses zu gelangen. Eine mögliche Verzögerung hätte sich allenfalls im Sekundenbereich, nicht aber im Minutenbereich bewegt.

Nach der Rechtsprechung ist von einer Beförderungsverweigerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(1) Der Fluggast verfügt entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug oder ist von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug „verlegt“ worden.
(2) Der Fluggast hat sich – außer im Fall der „Verlegung“ und jedenfalls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist – zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung („Check-in“) eingefunden.
(3) Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg („Boarding“) gegen seinen Willen verweigert.

In diesem Fall sieht das europäische Recht nach Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004 Unterstützungsleistungen vor. Ergänzend wird auf die Ausführungen zurUnterstützung verwiesen.

Ferner sind Betreuungsleistungen (Erfrischungen, Mahlzeiten und Telekommunikationsleistungen) vorgesehen (Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004 ). Auf die Darstellung unter Betreuung wird ergänzend verwiesen.

Zudem hat der Fluggast Anspruch auf:
Erstattung des Ticketpreises,
frühestmöglichen kostenlosen Rückflug zum Abflugort,
frühestmögliche Beförderung zum Zielort oder
Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin, wenn Kapazitäten hierfür vorhanden sind.

Zahlt der Fluggast Umbuchungskosten, so kann er diese nach § 812 BGB zurückverlangen, wenn ein Fall der Beförderungsverweigerung vorlag (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 15.07.2000 – 2-24 S 10/10 –).

Schließlich ist ein pauschaler Schadensersatz, die so genannte Ausgleichsleistung, geschuldet (Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004). Die Höhe der Ausgleichsleistung ergibt sich aus der Flugdistanz.

Bild: DLR, CC-BY 3.0

Verspätung

Ein Flug ist „verspätet“ im Sinne von Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, wenn er entsprechend der ursprünglichen Planung durchgeführt wird und sich die tatsächliche Abflugzeit gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert .

In diesem Fall hat das ausführende Luftfahrtunternehmen für Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit sowie für zwei unentgeltliche Telefonate, Telefaxe oder E-Mails zu sorgen (Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Weitere Leistungen sind nach Dauer der Verspätung sowie der Flugstreckenentfernung gestaffelt. Auf die Darstellung unter Betreuung bzw. Unterstützung wird ergänzend verwiesen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft und des Bundesgerichtshofs greifen u. U. darüber hinaus Ansprüche auf Ausgleichsleistungen analogArt. 7 der VO (EG) Nr. 261/2004, wenn der Fluggast wegen des verspäteten Fluges sein Endziel später als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht hat (EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Az.: C-402/07 und C-432/07; BGH, Urt. v. 18.02.2010, Az.: Xa ZR 95/06, AG Düsseldorf, Urt. v. 29.02.2012 – 30 C 14970/10 –AG Köln, Urt. v. 24.02.2012 – 145 C 263/11 –AG Dortmund, Urt. v. 12.12.2011 – 421 C 4246/11 –AG Köln, Urt. v. 09.12.2011 – 145 C 15/11 –). Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht unmittelbar, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein solcher Anspruch zusteht. Jedoch sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Die Situation der Fluggäste verspäteter Flüge unterscheidet sich kaum von derjenigen der Fluggäste annullierter Flüge. Implizit wird dies durch das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bestätigt. Denn aus den ersten vier Erwägungsgründen, insbesondere dem zweiten, der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ergibt sich, dass diese darauf abzielt, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste unabhängig davon sicherzustellen, ob sie von einer Nichtbeförderung, einer Annullierung oder einer Verspätung eines Fluges betroffen sind, da sie alle von gleichen Ärgernissen und großen Unannehmlichkeiten betroffen sind. Ausgangspunkt der Gleichbehandlung von Annullierungen und Verspätungen ist die vergleichbare Lage der Fluggäste und der ähnliche Schaden in Form eines Zeitverlustes. Demzufolge stehen den Fluggästen, deren Flug annulliert wurde, und denjenigen, die von der Verspätung eines Fluges betroffen sind, im Hinblick auf die Anwendung des in Art. 7 der VO (EG) Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs unter Umständen gleiche Rechte zu.

Bild: DLR, CC-BY 3.0

Unterstützung

Die Unterstützungsleistungen ergeben sich aus Art. 8 der VO (EG) Nr. 261/2004.

Erstattung von Umbuchungskosten

Nach Art. 8 der VO (EG) Nr. 261/2004 kann unter Umständen ein Anspruch auf kostenfreie Beförderung bestehen. Im Falle der Beförderungsverweigerung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 hat das ausführende Luftfahrtunternehmen u. a. Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 der VO (EG) Nr. 261/2004 zu erbringen. Dazu gehört nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der VO (EG) Nr. 261/2004 die anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Diese anderweitige Beförderung ist kostenfrei zu erbringen. Verlangt das Luftfahrtunternehmen Umbuchungskosten, obwohl es zu einer kostenfreien anderweitigen Beförderung verpflichtet ist, so können diese nach § 812 Abs. 1 BGB zurückverlangt werden (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 15.07.2000 – 2-24 S 10/10 –).

Betreuung

Nach Art. 9 der VO (EG) Nr. 261/2004 sind folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
Hotelunterbringung, falls
— ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
— ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

Bild: DLR (CC-BY 3.0)

Ausgleich

Zu Ausgleichszahlungen findet sich in Art. 7 der VO (EG) Nr. 261/2004 eine eingehende Regelung.

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich bei der Nichtbeförderung nach der geplanten Flugstrecke:
250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
600 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3 500 km.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich bei der Annulierung nach der geplanten Flugstrecke und der Verzögerung:
250 EUR für eine Flugstrecke bis zu 1 500 km und einer Verspätung von mehr als 2 Stunden,
400 EUR für eine Flugstrecke bis zu 3 500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden,
600 EUR für eine Flugstrecke größer als 3 500 km und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden.

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich bei der Verspätung von mehr als drei Stunden nach den vorstehenden Grundsätzen.

Schadensersatz

Bild: Feser, Roland, 2012

Rechtsverfolgungskosten

Beauftragen Fluggäste zur Durchsetzung ihrer Ansprüche einen Rechtsanwalt, entstehen hierdurch Kosten, die unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Rechtsverfolgung als Schadensersatzposition in Frage kommen.

Das Landgericht Frankfurt am Main und das Amtsgericht Köln bejahen dies schon dann, wenn die Ausgleichsansprüche abgelehnt und sich das Luftfahrtunternehmen dadurch selbst in Verzug gesetzt hat (AG Köln, Urt. v. 12.01.2011 – 143 C 275/10 –LG Frankfurt a. M., Urt. v. 15.07.2000 – 2-24 S 10/10 -).

Fordert der Fluggast gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen vergeblich zur Zahlung auf, so kann er sich nach Verweigerung einer Zahlung eines Anwalts bedienen. Fordert der Anwalt des Fluggastes erneut nach Säumnis des ausführenden Luftfahrtunternehmens zur Zahlung auf, so besteht ein Kostenerstattungsanspruch nach Verzugsgrundsätzen (AG Dortmund, Urt. v. 12.12.2011 – 421 C 4246/11 –).
Dies gilt indes nicht für die sog. verzugsbegründende Erstmahnung (AG Köln, Urt. v. 24.02.2012 – 145 C 263/11 –).

Solange der Fluggast den von ihm beauftragten Rechtsanwalt noch nicht bezahlt hat, kann er allenfalls Freistellung von den Anwaltskosten gemäß §§ 280, 286 BGB verlangen. Einem solchen Anspruch steht auch nicht Art. 12 EG-VO Nr. 261/2004 entgegen. Zwar kann gemäßArt. 12 Abs. 1 Satz 2 EG-VO Nr. 261/2004 die nach der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen weiter gehenden Schadensersatzanspruch des Fluggastes angerechnet werden. Die aufgrund des Regulierungsverhaltens des ausführenden Luftfahrtunternehmens erforderliche vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwaltes fällt aber nicht darunter, da diese nicht durch die Verspätung an sich, sondern durch das Verhalten im Rahmen der Regulierung bedingt ist.

Außergewöhnliche Umstände

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004). Es handelt sich dabei um einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften (AG Köln, Urt. v. 24.02.2012 – 145 C 263/11 –AG Köln, Urt. v. 09.12.2011 – 145 C 15/11 –KG, Urt. v. 23.11.2009 – 20 U 62/08 –).

Die außergewöhnlichen Umstände müssen sich auf den betreffenden Flug beziehen, eine Erweiterung auf außergewöhnliche Umstände betreffend andere Flüge desselben Flugzeugs sind hingegen nur ganz eingeschränkt zulässig (KG, Urt. v. 23.11.2009 – 20 U 62/08 –).

Im Einzelnen:

Technische Defekte
Wetterbedingungen
Streik

Technische Defekte

Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, bei einer aufgrund des Defekts erforderlichen Verspätung des Fluges die nach Art. 7 der Verordnungvorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein technisches Problem nach der Rechtsprechung nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 – C-597/07, – Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 26; BGH, Urteil vom 12.11.2009 – Xa ZR 76/07;AG Köln, Urt. v. 24.02.2012 – 145 C 263/11 –AG Düsseldorf, Urt. v. 29.02.2012 – 30 C 14970/10 –).

Ist die Ursache für die Flugverspätung eine plötzlich durch einen Dritten rechtswidrig verursachte Verstopfung der Bordtoilette gewesen, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor. Ein solcher – auch plötzlich auftretender – Defekt, gehört vielmehr zu denjenigen Ereignissen, die beim Betrieb eines Luftfahrtunternehmens typischerweise auftreten können. Sie sind deshalb Teil des betrieblichen Alltags, auch wenn die Flugzeuge regelmäßig gewartet worden sind. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der vorliegende Defekt aus einer vorschriftswidrigen Handlung Dritter resultiert. Bordtoiletten sind dazu bestimmt, von den mitreisenden Passagieren während des Fluges benutzt zu werden. Unerheblich ist, ob den Fluggästen durch deutlich sichtbare Hinweise in Text und Zeichen untersagt wird, sperrige Gegenstände in die Bordtoilette zu werfen, und es der Beklagten möglich gewesen wäre, einen Defekt zu vermeiden. Entscheidend ist allein, dass eine Fluggesellschaft mit einem derartigen Fehlverhalten Dritter rechnen muss (AG Köln, Urt. v. 09.12.2011 – 145 C 15/11 –).

Kommt es bei der Vorbereitung des Fluges zu einer Kollision auf dem Rollfeld, so liegt nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt am Main selbst dann kein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn nicht das ausführende Flugunternehmen, sondern ein drittes Unternehmen hierfür verantwortlich ist (AG Frankfurt am Main, Urt. v. 03.02.2010 – 29 C 2088/09 –).

Wetterbedingungen

Außergewöhnliche Umstände können nach Erwägungsgrund Nr. 14 der Verordnung unter anderem bei „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen (…) eintreten.“ Die Annullierung von Flügen im April 2010 aufgrund der durch die infolge des Ausbruches des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull über Europa hinweg ziehenden Aschewolke und der damit einhergehenden vorübergehenden Sperrung des Luftraumes durch die Deutsche Luftsicherung erfüllten diese Voraussetzung (AG Köln, Urt. v. 18.05.2011 – 132 C 314/10 –). Für die Frage der Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 kommt es auf den Zeitpunkt an, in welchem sich das Luftfahrtunternehmen dazu entschließt, eine Annullierung des betreffenden Fluges auszusprechen (AG Köln, Urt. v. 18.05.2011 – 132 C 314/10 –).
Auch eine Schlechtwetterfront kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen (LG Dortmund, Urt. v. 17.06.2010 – 4 S 117/09 –).

Bild: DLR (CC-BY 3.0) – Aschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull

Streik

Jedenfalls bei einem Streik einer deutschen Gewerkschaft, mit der das ausführende Luftfahrtunternehmen in Tarifverhandlungen steht, ist nach Ansicht des Amtsgerichts Köln kein solcher außergewöhnlicher Umstand (AG Köln, Urt. v. 12.01.2011 -143 C 275/10 –). Denn ähnlich wie bei technischen Defekten handelt es sich um äußere Umstände, die im Sinne eines „Betriebsrisikos“ dem normalen Geschäfts- und Tätigkeitsbereich des Luftfahrtunternehmens zuzuordnen und zuzurechnen sind (AG Köln, Urt. v. 12.01.2011 – 143 C 275/10 –). Denn allein dadurch, dass dieses als deutsches Unternehmen dem deutschen Streikrecht unterliegt, und ein Streik der Pilotenvereinigung Cockpit damit zur normalen und rechtmäßigen Ausübung ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit gehört, muss es bei jeden Tarifverhandlungen grundsätzlich damit rechnen, dass es aufgrund eines solchen Streiks Flüge annullieren oder umbuchen muss (AG Köln, Urt. v. 12.01.2011 – 143 C 275/10 –). Ebenso wie technische Fehler im Laufe der Betriebszeit eines Flugzeuges auftauchen und sich auch bei intensivster Wartung nicht vollständig vermeiden lassen, sind auch Streiks mögliche und teils notwendige Folge von Tarifverhandlungen und lassen sich ebenso wenig auch bei gründlichster Vorbereitung oder entgegenkommenden Angeboten vermeiden (AG Köln, Urt. v. 12.01.2011 – 143 C 275/10 –). Sie sind und bleiben damit Teil des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs des betreffenden Luftfahrtunternehmens (AG Köln, Urt. v. 12.01.2011 – 143 C 275/10 –).

Anders sieht dies der Bundesgerichtshof. In der Pressemitteilung zu dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. August 2012 – X ZR 138/11- heisst es:

„… Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat nunmehr entschieden, dass außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung anzunehmen sein können, wenn der Flugplan eines Luftverkehrsunternehmens infolge eines Streiks ganz oder zu wesentlichen Teilen nicht wie geplant durchgeführt werden kann. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Zweck des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung und steht im Einklang mit der Auslegung dieser Vorschrift durch die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Die vom EuGH für technische Defekte entwickelten Maßstäbe sind auch für andere als Ursache außergewöhnlicher Umstände in Betracht kommende Vorkommnisse, wie etwa die in Erwägungsgrund 14*** der Fluggastrechteverordnung genannten, heranzuziehen. Auch insoweit ist maßgeblich, ob die Annullierung auf ungewöhnliche, außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegende und von ihm nicht zu beherrschende Gegebenheiten zurückgeht. Dabei spielt es bei einem Streik, der in Erwägungsgrund 14 ausdrücklich als Ursache außergewöhnlicher Umstände genannt ist, grundsätzlich keine Rolle, ob der Betrieb des Unternehmens durch eine Tarifauseinandersetzung zwischen Dritten (z.B. beim Flughafenbetreiber oder einem mit der Sicherheitskontrolle betrauten Unternehmen) oder dadurch beeinträchtigt wird, dass eigene Mitarbeiter des Luftverkehrsunternehmens in den Ausstand treten. Ein Streikaufruf einer Gewerkschaft wirkt – auch soweit er zu einem Ausstand der eigenen Beschäftigten führt – „von außen“ auf das Luftverkehrsunternehmen ein und ist nicht Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit, die durch den Streik als Arbeitskampfmittel gerade gezielt beeinträchtigt oder gar lahm gelegt werden soll. Eine solche Situation ist in aller Regel von dem betroffenen Luftverkehrsunternehmen auch nicht beherrschbar, da die Entscheidung zu streiken, von der Arbeitnehmerseite im Rahmen der ihr zukommenden Tarifautonomie und damit außerhalb des Betriebs des ausführenden Luftverkehrsunternehmens getroffen wird…“

Bild: Feser, Kammergericht, 2012

Ausführendes Luftfahrtunternehmen

Aus Art. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ergibt sich, dass „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen ist, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn es einen Vertrag über die Durchführung eines Fluges abgeschlossen hat. Dass es diesen Flug selbst durchführen muss, lässt sich aus der Begriffsbestimmung unter Art. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht herleiten. Vor diesem Hintergrund können Ansprüche auch dann gegen ein Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden, wenn es die tatsächliche Durchführung des Fluges an einen Subunternehmer delegiert hat (vgl. KG, Urt. v. 23.11.2009 – 20 U 62/08 –).

Prozessuale Fragen

Internationale Zuständigkeit

Macht ein deutscher Fluggast gegen ein deutsches Luftfahrtunternehmen Ausgleichsansprüche gerichtlich geltend, liegt ein reiner Inlandssachverhalt vor, so dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte jedenfalls begründet ist.

Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich im Wesentlichen nach der Höhe der geltend gemachten Forderung. Beträgt diese Forderung 5 000 EUR oder weniger, sind nach § 23 Nr. 1 GVG die Amtsgerichte sachlich zuständig. Bei höheren Forderungen sind laut § 71 Abs. 1 GVG die Landgerichte zuständig.

Örtliche Zuständigkeit

Allgemeiner Gerichtsstand

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den §§ 12 ff. ZPO. Jedenfalls am Sitz eines Luftfahrtunternehmens kann eine Klage anhängig gemacht werden.

Besonderer Gerichtsstand

Zu denken ist aber auch an den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 Abs. 1 ZPO. Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der EG-VO Nr. 261/2004 ist typischerweise aus einem Vertragsverhältnis im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO entstanden. Das Erfordernis „aus einem Vertragsverhältnis“ ist weit auszulegen und schon dann erfüllt, wenn die Streitigkeit im Zusammenhang mit einem Vertrag steht und aus dem Vertragsverhältnis herrührt. Bei den Mindestrechten im Falle der Verspätung, Annulierung eines Fluges oder bei der Nichtbeförderung handelt es sich zwar um gesetzliche Ansprüche, die nicht aus dem Beförderungsvertrag folgen, den der Fluggast etwa mit dem Luftfahrtunternehmen abgeschlossen hat. Vielmehr richten sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen, mit dem vertragliche Beziehungen nicht notwendigerweise bestehen müssen. Dennoch handelt es sich um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage, denn Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung ist gemäß deren Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 261/2004, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfügen, was regelmäßig das Bestehen eines Beförderungsvertrags voraussetzt – sei es mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, sei es mit einem anderen Unternehmen, für das jenes die Beförderungsleistung erbringt. Auch der EuGH, der – im persönlichen Anwendungsbereich der EuGVV – die auf den Beförderungsvertrag und die Verordnung gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen der Zuständigkeitsregel von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO unterworfen hat, die ausschließlich für vertragliche Streitigkeiten zur Anwendung gelangt (vgl. EuGH, Urteil vom 09.07.2009 – C-204/08 – Rehder/Air Baltic), stützt dieses Ergebnis. Ungeachtet dessen bestimmt den Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO für die mit einer Klage auf Ausgleichszahlung geltend gemachte Verpflichtung der Rechtsgedanke des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO mit der darin zum Ausdruck gebrachten Wertentscheidung des Unionsrechts. Denn der geltend gemachte Anspruch findet seine Grundlage nicht unmittelbar in den im Beförderungsvertrag getroffenen vertraglichen Abreden, sondern ist Teil der von der Verordnung zuerkannten gesetzlichen Mindestrechte. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Fluggast und dem Luftbeförderungsunternehmen oder einem anderen Unternehmen sind nur Voraussetzung dafür, dass der Fluggast überhaupt die Mindestrechte nach der Verordnung beanspruchen kann. Diese Mindestrechte werden vom Unionsrecht unabhängig vom Vertragsstatut einheitlich ausgestaltet. Teil dieser Ausgestaltung ist auch die vom nationalen Recht unabhängige Bestimmung des Erfüllungsorts für die Beförderungsverpflichtung in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedenfalls bei vertraglicher Beziehung zwischen den Parteien auch für Ausgleichsansprüche nach der Verordnung gilt. Für die vorliegend geltend gemachten, vom Unionsrecht einheitlich ausgestalteten Mindestrechte ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes der im Unionsrecht angelegte Rechtsgedanke maßgebend. Eine derartige Anknüpfung führt zugleich zu der von Erwägungsgrund 4 der Verordnung bezweckten Harmonisierung, da die Bestimmung unabhängig davon ist, ob der Kunde ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft oder aus einem Drittstaat in Anspruch nimmt. Zugleich sichert sie dem Kunden das in Erwägungsgrund 1 der Verordnung angestrebte hohe Schutzniveau auch bei der gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche zu und schafft Rechtssicherheit.Maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die streitige Verpflichtung, die nicht identisch sein muss mit der klageweise geltend gemachten Verpflichtung. Ausschlaggebend ist vielmehr die zugrunde liegende verletzte Vertragspflicht. Deren Erfüllungsort wird dabei nach dem materiellen Recht. bestimmt. Insoweit ergibt sich aus dem deutschen Recht, dass der Erfüllungsort sowohl der Abflug- als auch der Ankunftsort ist (AG Düsseldorf, Urt. v. 29.02.2012 – 30 C 14970/10 –).

Darlegungs- und Beweislast

Für die – im Hinblick auf die Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 261/2004 nach Art. 3 Abs. 2 lit. a) der VO Nr. 261/2004 relevante – Frage, ob ein Fluggast verspätet zum Flug erschien und rechtzeitig eingecheckt hat oder nicht, ist das ausführende Luftfahrtunternehmen konkret darlegungspflichtig. Ein bloßes Bestreiten genügt nicht, da es diesem – anders als dem Fluggast – ohne weiteres möglich ist, festzustellen, wann der Fluggast eingecheckt hat. Ungeachtet dessen kann es dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich auf eine Verspätung zu berufen, wenn es selbst den Flug mit enormer Verspätung durchführt (AG Köln, Urt. v. 16.02.2012 – 130 C 286/11 -; AG Köln, Urt. v. 24.02.2012 – 145 C 263/11 –).

Außergewöhnliche Umstände sind vom ausführenden Luftfahrtunternehmen konkret darzulegen und im Streifall zu beweisen (AG Köln, Urt. v. 24.02.2012 – 145 C 263/11 –KG, Urt. v. 23.11.2009 – 20 U 62/08 –).

Ausschlussfrist

Die Ausschlussfrist des Art. 35 MÜ findet keine Anwendung, wenn ein Fluggast Ansprüche nach Art. 7 der VO (EG) Nr. 261/2004 geltend macht. Die dort geregelte Ausschlussfrist gilt für Schadensersatzansprüche nach Art. 17 ff. MÜ. Ausgleichsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 261/2004 stellen jedoch keine Schadensersatzansprüche im Sinne des MÜ dar (AG Köln, Urt. v. 09.12.2011 – 145 C 15/11 –). Abgesehen davon, dass die Fälle der Nichtbeförderung und Annullierung im Übereinkommen von Montreal nicht geregelt sind (vgl. Staudinger/Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1897, 1900), ist zu beachten, dass Letzteres andere Zwecke als die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verfolgt (individualisierter Schadensersatz statt pauschalisierte und sofortige Wiedergutmachung) (KG, Urt. v. 23.11.2009 – 20 U 62/08 –).

Ob Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs.2 BGB wirksam in den Beförderungsvertrag einbezogen werden können, die eine vertragliche Ausschlussfrist beinhalten, ließ das Kammergericht offen (KG, Urt. v. 23.11.2009 – 20 U 62/08 –).

Verjährung

Die Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der VO (EG) Nr. 261/2004 unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach den §§ 194 ff. BGB, so dass die dreijährige Verjährungsfrist Platz greift. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind.

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